Satzung

Hier können Sie die Satzung des VEF einsehen.

 

S A T Z U N G

DES VEREINS DER ELTERN UND FREUNDE

DES PETER-WUST-GYMNASIUMS IN WITTLICH

§1

Name, Sitz

Der am 20. Mai 1981 gegründete Verein führt den Namen

„Verein der Eltern und Freunde des Peter-Wust-Gymnasiums“.

Er hat seinen Sitz in Wittlich und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Wittlich eingetragen. Er führt den Zusatz e.V. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO 1977 v. 16.03.1976 BGBl I S. 613 ff), und zwar durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen des Peter-Wust-Gymnasiums, insbesondere durch

a) die Anschaffung von Unterrichtsmitteln, die nach Lage der Dinge durch den Schulträger nicht oder nicht in der notwendigen Weise bereitgestellt werden,

b) Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen und der Studienfahrten und anderer            Schulveranstaltungen,

c) Unterstützung bedürftiger Schüler und Schülerinnen,

d) Förderung des Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens,

e) Unterstützung des schulischen Lebens in allen Bereichen.

Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.

Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Schulelternbeirat und der Schulleitung.

§3

Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.

Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

§4

Beiträge und Geschäftsjahr

Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist von jedem Mitglied frei bestimmbar, beträgt jedoch mindestens 13,00 Euro. Er kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anderweitig festgesetzt werden.

Er wird mit Beginn des Geschäftsjahres (Vereinsjahr) fällig. Die Zahlungen sind unaufgefordert und gebührenfrei auf eines der Vereinskonten zu leisten.

Zahlungen aller Art, sowie Spenden, auch von Nichtmitgliedern, werden vom Vorstand verwaltet und vertraulich behandelt.

§5

Organe des Vereins

Der Verein arbeitet auf demokratischer Grundlage. Organe des Vereins sind:

1.         die Mitgliederversammlung

2.         der Vorstand

§6

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal in zwei Jahren, vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag mit Vorschlägen zur Tagesordnung verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von acht        Wochen erfolgen.
  2. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich oder elektronisch per Mail.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden    Stimmen gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die     Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen erforderlich ist.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder seinem/r Stellvertreter/in geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§7

Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden        Vorsitzenden, dem/r Schatzmeister/in, dem/r Schriftführer/in, dem/der Schulleiter/in und dem/r      Schulelternsprecher/in und bis zu drei weiteren Beisitzern/innen.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
  3. Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in und Schriftführer/in bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Bis zur Neuwahl eines Vorstandes bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im Amt.

§8

Sitzung des Vorstandes

  1. Der/die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate,  schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er/sie muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern. Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäfts- und Kassenführung, insbesondere dafür, dass für alle Verpflichtungen Deckung vorhanden ist.
  2. Das Schülersprecherteam kann zu Vorstandssitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
  3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen weitere Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

§9

Befugnisse der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat der ersten Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Sie wählt die beiden    Rechnungsprüfer/innen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Abs. 2. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge (§ 4 Abs. 1) sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung des   Vereins.

§ 10

Einnahmeverwendung

  1. Die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die     Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Falls sich Überschuss ergeben sollte, wächst dieser dem Vereinsvermögen zu.
  2. Durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden. Alle Organe können nur Auslagenersatz erheben.

§ 11

Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks soll das gesamte Vermögen - soweit es nicht mehr für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden kann - im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt dem Landkreis Bernkastel-Wittlich für gemeinnützige Zwecke des Peter-Wust-Gymnasiums überlassen werden.